B. Am 5. März 2001 meldete J. S. beim Vermittleramt des Kreises T. eine Klage über zirka Fr. 48'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2001 gegen I. B. an. Die Sühneverhandlung vom 10. April 2001 blieb erfolglos. So bezog J. S. am 4. Mai 2001 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 25. Mai 2001 unterbreitete J. S. die Streitsache dem Bezirksgericht Hinterrhein. Seine Rechtsbegehren lauteten: "1. Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung und Bezahlung von Fr. 47'612.50 zuzüglich 5% Zins seit 15. März 2001. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."