{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-51_2002-09-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768cd238f55c180ef5f7cdf76ad4f461bfa1eb21d66de979279106b50d3e5865a0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768cd238f55c180ef5f7cdf76ad4f461bfa1eb21d66de979279106b50d3e5865a0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_51", "Checksum": "1ed5684b029de32e375386b881345187"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.09.2002 ZF 2002 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.09.2002 ZF 2002 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach der Zeugenaussage soll der Berufungskläger jedoch einen höheren Betrag gefordert haben; dies bestätigt letzterer in der Berufungsbegründung.\nDer Berufungskläger will jedoch nicht in Bezug auf die Zuchtstätte, sondern bezüglich der Auflösung des Konkubinats eine höhere Entschädigung gefordert haben.\nDaraus schliesst er, dass sich die Parteien einerseits hinsichtlich der Auflösung der\neinfachen Gesellschaft und andererseits auch hinsichtlich der zu bezahlenden Abfindung geeinigt hätten. Dem ist nun nicht so. I. B. hat den Abschluss eines Vertrages angeboten, gemäss welchem er Fr. 20'000.-- per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen bereit war. Ein Antrag fällt nun ohne weiteres dahin, wenn die Bindungsdauer\ndes Antrages abläuft, ohne dass eine Annahme des Vertragspartners beim Antragsteller eintrifft (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 OR). Dabei muss der\nAntrag an einen Anwesenden sofort angenommen werden, ansonsten der Antragsteller nicht weiter gebunden ist (Art. 4 Abs. 1 OR). Der Antrag erlischt, wenn er abgelehnt wird. Der Berufungskläger hat nun entgegen seiner Auffassung den vom\nBerufungsbeklagten gestellten Antrag nicht sofort angenommen. Er hat ihn vielmehr\nabgelehnt. Ablehnung im Rechtssinne liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn der\nAntrag schlechthin abgelehnt wird, sondern - was in der Praxis nicht selten vorkommt - auch dann, wenn der Antrag nur mit Erweiterungen, Einschränkungen oder\nAbänderungen angenommen wird. Wird ein Antrag also nicht vorbehaltlos, sondern\nmit Modifikationen angenommen, so erlischt der Antrag (vgl. zum Ganzen: Keller/Schöbi, Allgemeine Lehren des Vertragsrechts, Band I, Basel 1983, S. 37ff.).\nWie nun der Berufungskläger selbst zugesteht, hat er den Antrag des Berufungsbeklagten nicht vorbehaltlos angenommen. Er konnte sich mit dem Angebot von Fr.\n20'000.-- per Saldo aller Ansprüche nicht begnügen. Er wollte eine höhere Abfindung, insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung des Konkubinats. Damit\nist zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen; es besteht kein Konsens. Die Klage über Fr. 20'000.-- ist folglich abzuweisen.\n\n3. Der Berufungskläger will sich an den Hypothekarzinszahlungen der\nMonate November 2000 bis und mit April 2001 hälftig beteiligt haben. Nachdem er\nMitte November aus der Liegenschaft des Berufungsbeklagten ausgezogen sei, fordere er seine Leistung anteilsmässig zurück. Die Vorinstanz hat nun zu Recht erkannt, dass aus den edierten Bankauszügen nicht geschlossen werden könne, dass\nsich der Berufungskläger für besagten Zeitraum an den Zinszahlungen beteiligt\nhabe. Der Berufungskläger räumt nun ein, dass die Zinszahlungen über das Konto\ndes Berufungsbeklagten abgewickelt worden seien. Indes sollen die Mittel dazu aus\ngemeinsamen Fundus stammen. Soweit er geltend macht, Fr. 5'400.-- seien durch\nden Verkauf von drei Welpen finanziert worden, ist auf die Erwägungen unter Ziffer\n8\n\n2 zu verweisen. Die Welpen respektive deren Verkaufserlös sind Bestandteil der\neinfachen Gesellschaft. Der Verkaufserlös respektive dessen Verwendung ist im\nRahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft zu berücksichtigen und er kann\nnicht einzeln geltend gemacht werden. Dokumente darüber, dass im weiteren Fr.\n300.-- aus der gemeinsamen Kasse bezahlt worden sein sollen, sind keine vorhanden. Ohnehin ist offen, unter welchem Rechtstitel die Wohnung finanziert worden\nist. War sie Bestandteil der einfachen Gesellschaft oder des Konkubinats, welches\nebenfalls den Regeln über die einfache Gesellschaft unterliegen kann, oder bestand\ndarüber ein besonderes Vertragsverhältnis? Es finden sich zu diesen Fragen weder\nBehauptungen noch Unterlagen bei den Prozessakten. Die für die Beurteilung der\nSache notwendigen Grundlagen können nun nicht über die Beweisaussage gemäss\nArt. 201 ZPO erbracht werden. Die Klage ist auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4. Ist die Berufung nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n9\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 3'000.-- (inkl. Streitwertzuschlag) und einer Schreibgebühr von Fr.\n135.--, total somit Fr. 3'135.--, gehen zu Lasten von J. S.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Die Aktuarin ad hoc\n"}