{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-51_2002-09-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768cd238f55c180ef5f7cdf76ad4f461bfa1eb21d66de979279106b50d3e5865a0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768cd238f55c180ef5f7cdf76ad4f461bfa1eb21d66de979279106b50d3e5865a0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_51", "Checksum": "1ed5684b029de32e375386b881345187"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.09.2002 ZF 2002 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.09.2002 ZF 2002 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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B. wurden entsprechend beide Parteien in den Stammesurkunden über die in der Zuchtstätte \"of\nEmperor's Joy\" geworfenen Welpen als Züchter aufgeführt (KB 4). Weitere Hinweise für das Bestehen einer einfachen Gesellschaft ergeben sich aus dem ins\nRecht gelegten Kaufvertrag vom 14. August 2000 über die Hündin Noreia of Emperor's Joy, worin beide Parteien als Verkäufer und Züchter aufgeführt sind (KB 6),\nsowie aus der Broschüre Afghanen-Bulletin, Winter 2000, worin die Zuchtstätte unter dem Namen beider Parteien publiziert ist (KB 9). Die Vorinstanz qualifiziert nun\ndie einfache Gesellschaft mit der Begründung, der Antrag von I. B. auf Auflösung\nder Gesellschaft sei nicht innert Frist angenommen worden, als fortbestehend. In\nÜbereinstimmung mit dem Berufungskläger ist die einfache Gesellschaft indes als\naufgelöst zu betrachten. Mit der Auflösung des Konkubinats und dem Auszug des\nBerufungsklägers aus der Liegenschaft wurde die gemeinsame Verfolgung des Gesellschaftszwecks unmöglich, nachdem die zerstrittenen Parteien nicht mehr in der\nLage waren, gültige Gesellschaftsbeschlüsse zu fassen. Gleichwohl ist die Klage\ndes Berufungsklägers abzuweisen. Es ist in keiner Art und Weise dargetan, dass\n6\n\ndie eingeklagten Fr. 20'000.-- seinen Liquidationsanteil bilden. Auf Grund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die einfache Gesellschaft der Parteien\nnicht der Liquidation zugeführt worden ist. Soweit der Betrag von Fr. 20'000.-- damit\nbegründet sein will, dass er dem hälftigen Anteil am Gesamtwert des Bestandes der\nHunde entspreche, ist auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation hinzuweisen. Wie dargelegt, hat danach der einzelne Gesellschafter keinen Anspruch\ndarauf, eine Forderung aus einem einzelnen Vorgang losgelöst von der Gesamtheit\nder gesellschaftlichen Beziehungen geltend machen zu können. Die Auseinandersetzung umfasst den gesamten Komplex der liquidationsbedürftigen Verhältnisse.\nDie Liquidation kann sich nicht auf die Abwicklung einzelner Rechtsverhältnisse beschränken, sondern muss vollständig durchgeführt werden und ist erst beendet,\nwenn in jeder Beziehung eine Auseinandersetzung nach Gesellschaftsrecht stattgefunden hat (BGE 116 II 318 f.).\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist unter den Parteien auch\nkein Konsens in dem Sinne zustande gekommen, dass I. B. das gesamte Vermögen\nder Gesellschaft - sei es gemäss Art. 181 OR oder gemäss Art. 579 OR - übernimmt\nund hierfür den Berufungskläger mit Fr. 20'000.-- abfindet; dies ergibt sich so aus\nder Zeugenaussage von M. L. nicht. Auf Frage des Berufungsklägers an den Zeugen M. L., ob es zutreffe, dass sich I. B. dazu verpflichtete, den Berufungskläger für\nseinen Anteil an der Hundezucht mit Fr. 20'000.-- in bar abzugelten, sobald das\nHaus verkauft sei, erwiderte der Zeuge, dies treffe so nicht ganz zu. M. L. gab an,\nI. B. habe J. S. sofort die Bezahlung von Fr. 20'000.-- angeboten und zwar für dessen Auslagen im Zusammenhang mit der Hundezucht und anderem. Zu einer Zahlung sei es aber nicht gekommen. J. S. habe einen höheren Betrag gefordert und I.\nB. sei nicht bereit gewesen, mehr zu geben. Hintergrund des Angebotes von I. B.\nwar die Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger, anlässlich welcher er den\nAuszug des Berufungsklägers aus seiner Wohnung forderte. Letztlich wurde mit dieser Forderung das Konkubinat beendet. Das Angebot von I. B. zur Bezahlung von\nFr. 20'000.-- kann daher nur so verstanden werden, dass es unter der Voraussetzung abgegeben worden ist, dass die Parteien bei Bezahlung in allen Belangen\nauseinandergesetzt sind. Dieses Verständnis erfordert die Interessenlage von I. B.\nund deckt sich letztlich mit der Aussage des Zeugen M. L.. Gemäss dessen Aussagen soll das Angebot ja nicht allein als Abgeltung für Ansprüche bezüglich der gemeinsamen Zuchtstätte, sondern auch für die Abgeltung für Auslagen bezüglich\n\"anderem\", abgegeben worden sein. Daraus lässt sich schliessen, dass I. B. ein\nAngebot per Saldo aller möglichen Ansprüche - sei es aus der einfachen Gesellschaft, aus dem Konkubinat oder aus der Mithilfe im Restaurationsbetrieb - unter-\n7\n\n"}