{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-51_2002-09-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768cd238f55c180ef5f7cdf76ad4f461bfa1eb21d66de979279106b50d3e5865a0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768cd238f55c180ef5f7cdf76ad4f461bfa1eb21d66de979279106b50d3e5865a0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_51", "Checksum": "1ed5684b029de32e375386b881345187"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.09.2002 ZF 2002 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.09.2002 ZF 2002 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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B. für die Monate November 2000 bis und mit April 2001 in der Höhe von Fr. 5'700.-- seien mit\ndem Erlös des Verkaufes von drei Welpen zu je Fr. 1'800.-- und aus der gemeinsamen Kasse finanziert worden. Nachdem der Berufungskläger Mitte November 2000\nhabe ausziehen müssen, habe er den hälftigen Anteil ohne Rechtsgrund bezahlt.\n\nb) Beweisrechtlich wird die Edition von Zuchtunterlagen und weiteren Dokumenten von 1995 bis heute sowie von Kaufverträgen über drei Welpen beantragt.\nIn der schriftlichen Berufungsbegründung wird der Beweisantrag nicht näher erläutert. Diese Editionsbegehren sind nun bereits in der Prozesseingabe gestellt worden; die Vorinstanz hat ihnen stattgegeben (vgl. Beweisverfügung vom 20. November 2001 und die Ergänzung dazu vom 30. Januar 2002). Wie den Editionsakten\nnun entnommen werden kann, hat die Schweizerische Kynologische Gesellschaft\nsämtliche Auszüge über die registrierten Bewegungen betreffend der Zuchtstätte\nediert. Der Berufungsbeklagte hat des weiteren drei Kaufverträge über im August/Oktober 2000 verkaufte Afghanen zu den Akten gereicht. Es ist nun nicht ersichtlich, was mit dem Beweisantrag bezweckt wird. Abgesehen davon, dass er abzuweisen ist, weil er nicht substanziiert ist, vermag er, wie im Nachfolgenden zu\nzeigen sein wird, auch am Ergebnis nichts zu ändern.\n\n2. Die einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 OR ist die vertragliche Verbindung von mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit\ngemeinsamen Kräften oder Mitteln. Die vertragliche Verbindung kann formfrei eingegangen werden, auch durch konkludentes Verhalten der Beteiligten. Die Leistungen der Gesellschafter können dabei sehr verschieden und müssen nicht zum voraus bestimmt sein. Die einfache Gesellschaft wird aufgelöst, wenn ein Auflösungsgrund eintritt. Die Auflösungsgründe können eingeteilt werden in objektive Ereignisse (Zweckerreichung und -unmöglichkeit; Tod eines Gesellschafters, Zwangsvollstreckung gegen einen Gesellschafter, Zeitablauf, richterliches Urteil) und in Willensäusserungen der Gesellschafter (gegenseitige Übereinkunft; Art. 545 OR). Unmöglichkeit ist nach Ansicht des Bundesgerichtes gegeben, wenn die Gesellschafter auf Grund interner Differenzen endgültig keinen gültigen Gesellschaftsbeschluss\nmehr zustande bringen (BGE 110 II 292). Schwierigkeiten bereitet hier die Bestimmung des massgebenden Zeitpunktes der Auflösung, da es keines Auflösungsbeschlusses bedarf, sondern im Moment der Zweckunmöglichkeit die Gesellschaft eo\n5\n\nipso aufgelöst wird. Wird die einfache Gesellschaft durch gegenseitige Übereinkunft\naufgelöst, bedarf dies der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Der Auflösungsbeschluss kann auch konkludent gefasst werden. Die Gesellschaft wird zu dem Zeitpunkt aufgelöst, in dem der Auflösungsgrund eingetreten ist. Die Auflösung berührt\nindes nicht die rechtliche Existenz der Gesellschaft, sondern führt vorerst bloss zu\neiner Zweckänderung (BGE 119 II 122). Neuer Zweck der alten Gesellschaft ist die\nAuflösung der gemeinsamen und mit Dritten eingegangenen Rechtsverhältnisse,\ndie Begleichung der Schulden sowie die Verteilung der Aktiven auf die einzelnen\nGesellschafter. Mit anderen Worten, nach der Auflösung haben die Gesellschafter\ndie Gesellschaft zu liquidieren (vgl. Art. 548 - Art. 550 OR). Dabei gilt der Grundsatz\nder Einheitlichkeit der Liquidation, welcher besagt, dass sämtliche Rechtsverhältnisse abzuwickeln und alle Aktiven und Passiven zu verteilen sind. Solange dies\nnicht geschehen ist, kann kein Gesellschafter einen einzelnen gesellschaftsrechtlichen Anspruch, zum Beispiel auf Auslagenersatz, geltend machen. Eine entsprechende Klage müsste abgewiesen werden (BGE 116 II 318f.; Zum Ganzen: Honsell/Vogt/Watter, Basler Kommentar, Art. 530-1186 OR, 2. Auflage, Art. 530 ff. OR).\n\n"}