{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-09-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-51_2002-09-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768cd238f55c180ef5f7cdf76ad4f461bfa1eb21d66de979279106b50d3e5865a0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768cd238f55c180ef5f7cdf76ad4f461bfa1eb21d66de979279106b50d3e5865a0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_51", "Checksum": "1ed5684b029de32e375386b881345187"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.09.2002 ZF 2002 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.09.2002 ZF 2002 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diego\nQuinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 21. Juni\n2002, in Sachen des Berufungsklägers gegen I. B . , Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Aquasanastrasse 8,\n7002 Chur,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die Parteien lernten sich im Jahre 1995 kennen und bildeten in der\nFolge eine Lebensgemeinschaft. Sie wohnten gemeinsam in der Liegenschaft von\nI. B. in S.. Im Herbst 2000 kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen.\nI. B. forderte dabei J. S. auf, sein Haus zu verlassen. Diesem Ersuchen kam J. S.\nim November/Dezember 2000 nach.\n\nJ. S. half während der Zeit, in der er bei I. B. wohnte, gelegentlich in dessen\nRestaurationsbetrieb in T. im Service mit. Unbestritten ist ferner, dass die Parteien\nin Zuchtgemeinschaft die Zuchtstätte \"of Emperor's Joy\" führten.\n\nNach dem Auszug machte J. S. verschiedene Forderungen aus der Mithilfe\nim Restaurationsbetrieb, aus der gemeinsamen Hundezucht und aus an die Liegenschaft von I. B. bezahlten Hypothekarzinsen geltend.\n\nB. Am 5. März 2001 meldete J. S. beim Vermittleramt des Kreises T. eine\nKlage über zirka Fr. 48'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2001 gegen I. B.\nan. Die Sühneverhandlung vom 10. April 2001 blieb erfolglos. So bezog J. S. am 4.\nMai 2001 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 25. Mai 2001 unterbreitete J. S.\ndie Streitsache dem Bezirksgericht Hinterrhein. Seine Rechtsbegehren lauteten:\n\"1. Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung und Bezahlung von\nFr. 47'612.50 zuzüglich 5% Zins seit 15. März 2001.\n2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher\nKosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.\"\n\nI. B. liess mit Prozessantwort vom 3. September 2001 die Abweisung der\nKlage unter vollumfänglicher Kostenfolge zu Lasten des Klägers beantragen.\n\nC. Mit Urteil vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 21. Juni 2002, erkannte das\nBezirksgericht Hinterrhein was folgt:\n\"1. Die Klage wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gerichtsgebühren\n(inkl. Streitwertzuschlag von Fr. 700.--) von Fr. 5'100.--, Schreibgebühren von Fr. 390.--, Barauslagen von Fr. 70.--, total Fr.\n5'560.-- gehen zulasten von J. S..\nJ. S. wird ausserdem verpflichtet, I. B. mit Fr. 7'648.75 (inkl. 7.6%\nMehrwertsteuer) zu entschädigen.\n3. (Mitteilung).\"\n3\n\nD. Dagegen liess J. S. am 15. Juli 2002 Berufung beim Kantonsgericht\nGraubünden erklären mit den Begehren:\n\"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte sei zu\nverpflichten, dem Kläger Fr. 22'612.50 zuzüglich 5% Zins seit 15.\nMärz 2001 zu leisten.\n2. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragen wir Edition aus Händen\ndes Beklagten, eventuell aus Händen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft, Postfach 8276, 3001 Bern:\n- Zuchtunterlagen betreffend Gemeinschaft \"of Emperor's Joy\",\nseit 1995 bis dato, genaue Aufstellung über den gemeinsamen\nBestand und über die Abgänge nach dem 15. November 2000 bis\ndato;\n- Kaufvertrag für die drei in der Prozesseingabe vom 21. Mai 2001\nerwähnten Welpen.\n3. Unter vermittleramtlicher gerichtlicher und aussergerichtlicher\nKosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche, sowie\nauch für das kantonsgerichtliche Verfahren zulasten des Beklagten.\"\n\nE. Mit Verfügung vom 16. August 2002 wurde das schriftliche Verfahren\ngemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet. Mit Datum vom 20. September 2002 liess\nJ. S. die schriftliche Berufungsbegründung einreichen. Auf das Einholen einer\nschriftlichen Berufungsantwort wurde verzichtet.\n\nAuf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. a) Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch die Forderung im\nBetrage von Fr. 20'000.-- aus der gemeinschaftlich geführten Zuchtstätte und die\nRückforderung von Fr. 2'612.50 aus für den Zeitraum vom November 2001 bis und\nmit April 2001 angeblich bezahlter Hypothekarzinse an die Liegenschaft von I. B..\nDie Forderung von Fr. 27'000.-- aus der Mithilfe im Restaurationsbetrieb von I. B.\nwurde fallengelassen. Die Forderung von Fr. 20'000.-- aus der gemeinschaftlich geführten Hundezucht wird damit begründet, dass der Berufungsbeklagte anlässlich\neiner Auseinandersetzung Ende Oktober 2000 gegenüber dem Berufungskläger zugesagt habe, für seinen Anteil an der gemeinsamen Hundezucht Fr. 20'000.-- in bar\nzu bezahlen. Nach den Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Prozessein-\n4\n\n"}