4. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises AJ. von Fr. 160.-- sowie jene des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 12'200.-- (Gerichtsgebühren Fr. 3'800.-- , Schreibgebühren Fr. 400.-- und Streitwertzuschlag Fr. 8'000.--) gehen zu Lasten der Y., welche die Bank X. zudem ausseramtlich mit Fr. 39'103.-- zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 350.--, total somit Fr. 10'350.--, gehen zu Lasten der Y., welche die Bank X. zudem ausseramtlich mit Fr. 10'000.- zu entschädigen hat. 6. Mitteilung an: __________