mit weiteren Hinweisen). Für den im Berufungsverfahren getätigten Aufwand ist keine Honorarnote eingereicht worden. Die ausseramtliche Entschädigung hat alle die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dadurch, dass der Berufungsklägerin der Nachweis des auf den I. anwendbaren Rechts auferlegt worden ist, hat sich ihr Aufwand zwischenzeitlich erhöht. Das Gericht erachtet unter diesem Gesichtspunkt für das Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 10'000.-- als angemessen. 27 Demnach erkennt die Zivilkammer