Anzumerken ist, dass in diesem Betrag die zu entrichtende Mehrwertsteuer enthalten ist, da es sich um einen Gesamtbetrag handelt. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Parteientschädigung nur dann um die Mehrwertsteuer zu erhöhen, wenn diese in der Kostennote separat ausgewiesen wird. Anders verhält es sich indes, wenn gestützt auf den massgeblichen Entschädigungstarif - wie vorliegend - ein Gesamtbetrag zugesprochen wird. In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer - wie eben erwähnt- praxisgemäss darin enthalten und nicht noch zusätzlich zu vergüten (vgl. BGE 125 V 201f. mit weiteren Hinweisen).