In Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwandes und des Umstandes, dass der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 35'258.70 zugesprochen worden war, wobei sie im Hinblick auf die eingelegten Beweismittel weit weniger Aufwand betrieben hat als die Berufungsklägerin, erachtet die Zivilkammer des Kantonsgerichtes die geltend gemachte Entschädigung als der Sache angemessen. Anzumerken ist, dass in diesem Betrag die zu entrichtende Mehrwertsteuer enthalten ist, da es sich um einen Gesamtbetrag handelt.