Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz eine Honorarnote eingelegt (KB 58), in welcher er für jenes Verfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 39'103.-- ausweist. In Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwandes und des Umstandes, dass der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 35'258.70 zugesprochen worden war, wobei sie im Hinblick auf die eingelegten Beweismittel weit weniger Aufwand betrieben hat als die Berufungsklägerin, erachtet die Zivilkammer des Kantonsgerichtes die geltend gemachte Entschädigung als der Sache angemessen.