wie die gerichtlichen verteilt werden, was sich vorliegend auf Grund der oben angeführten Überlegungen durchaus rechtfertigt. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz eine Honorarnote eingelegt (KB 58), in welcher er für jenes Verfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 39'103.-- ausweist.