Dass sie mit ihrer Forderung nicht gänzlich durchgedrungen ist, fällt nicht wesentlich ins Gewicht. Ebensowenig fällt ins Gewicht, dass sie das Klagebegehren anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz reduziert hat, da im Umfange der Klagereduktion kein erhöhter Arbeitsaufwand zu verzeichnen ist. Es rechtfertigt sich demnach sowohl die Kosten der ersten als auch der zweiten Instanz gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 223 ZPO vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese hat die Berufungsklägerin zudem gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ausseramtlich zu entschädigen. Dabei können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen