Zusammenfassend ist das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 5. März 2001 im Ergebnis zu bestätigen. Die Haftbarkeit der Berufungsbeklagten besteht unter dem Titel des Haftungsdurchgriffs nach dem Recht der I.. Die Klage ist im Umfange von Fr. 305'392.60 nebst Zins zu 10% seit 10. Dezember 1993 gutzuheissen. Die Berufungsklägerin hat nach dem Gesagten im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich obsiegt. Dass sie mit ihrer Forderung nicht gänzlich durchgedrungen ist, fällt nicht wesentlich ins Gewicht.