Gemäss Art. 68 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu bezahlen. Der Gläubiger hat diese jedoch vorzuschiessen. Aus diesem Grund sind die Betreibungskosten in der laufenden Betreibung einzubeziehen und können aus dem Erlös der Betreibung vorweg beglichen werden. Dabei besteht die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen, weshalb dafür auch nicht ausdrücklich Rechtsöffnung gewährt werden muss (vgl. PKG 1982 Nr. 14, 1991 Nr. 28 und 30). Aus den nämlichen Gründen kann auch nicht dem klägerischen Begehren um Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Bezahlung der Arrestkosten Folge geleistet werden. Gemäss Art.