Sollzinsen fallen danach von Rechts wegen, ohne Inverzugsetzung, für alle Sollsalden, vorbehältlich etwagiger Sondervereinbarungen und unbeschadet der üblichen Abschlusskosten an (KB 15b). Der Schaden ist bei der Berufungsklägerin spätestens Ende Oktober 1993 eingetreten, womit der verlangte Zinsbeginn ab 10. Dezember 1993 zu schützen ist. Die Zinshöhe von 10% kann gestützt auf die vertragliche Abmachung mit der Z. ebenfalls zugesprochen werden, zumal die Berufungsbeklagte nicht dagegen opponiert hat. Nicht zugesprochen werden können dahingegen die von der Berufungsklägerin vorgeschossenen Zahlungsbefehls-, Arrestund Inkassokosten. Gemäss Art.