die gleiche Forderung bewilligt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der vom Arrest erfassten Gegenstände nur einen kleinen Teil der Forderung ausmacht (BGE 117 III 90). Bezüglich der beantragten Zinsen von 10% seit 10. Dezember 1993 ist auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen Ziffer 11 b. hinzuweisen, wonach der Zinssatz auf der Grundlage der Marktkonditionen festgelegt wird, wobei der Zinssatz bis zu 10% über dem für erstklassige Schuldner geltenden Zinssatz liegen kann. Sollzinsen fallen danach von Rechts wegen, ohne Inverzugsetzung, für alle Sollsalden, vorbehältlich etwagiger Sondervereinbarungen und unbeschadet der üblichen Abschlusskosten an (KB 15b).