mehr kann ihr nicht mehr zugesprochen werden. Nachgewiesen sind nun nur die Übertragungen vom 13. Oktober und 26. November 1993; keine Belege in den Akten finden sich dahingegen über die behauptete Überweisung von Fr. 486.80 vom 19. November 1993. Die nachgewiesenen Beträge können im Rahmen der Durchgriffshaftung zugesprochen werden (vgl. 2. Teilgutachten AN. S. 12), total somit Fr. 305'392.60. Hier ist zu erwähnen, dass am Gerichtsstand des Arrestortes die gesamte in der Prosequierungsklage geltend gemachte Forderung eingeklagt und zugesprochen werden kann, sofern der Arrest für 25