Der Haftungsdurchgriff kann nun selbstredend nicht für den gesamten Schaden erfolgen, sondern nur insoweit, als die betrügerisch erlangten Vermögenswerte in den Verfügungsbereich der Berufungsbeklagten transferiert worden sind. Die Forderung der Berufungsklägerin setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: Fr. 280'915.-- aus der Überweisung von USD 200'000.-- vom Konto der Z. bei der Bank F. auf das Konto der Berufungsbeklagten bei der Bank AP. in AO. (13. Oktober 1993, vgl. 2. Teilgutachten AN. Anlage B/3), Fr. 486.80 (19. November 1993) und Fr. 24'477.60 (26. November 1993, vgl. 2. Teilgutachten AN.