7. Das Landesgericht für Strafsachen in AF. hat festgestellt, dass die Berufungsklägerin durch die Machenschaften von A. einen Schaden von mindestens ATS 273'298'670.-- erlitten hat, wofür A. nach ausländischem Recht haften würde (vgl. Erw. 4). Der Haftungsdurchgriff kann nun selbstredend nicht für den gesamten Schaden erfolgen, sondern nur insoweit, als die betrügerisch erlangten Vermögenswerte in den Verfügungsbereich der Berufungsbeklagten transferiert worden sind.