6. Nachdem der Haftungsdurchgriff auch nach dem I.-ischen Recht klarerweise zu bejahen ist, kann die - vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Mai 2002 aufgeworfene - Frage, ob die Berufungfsbeklagte auch aus Delikt oder aus ungerechtfertigter Bereicherung beziehungsweise paulianischer Anfechtung in Anspruch genommen werden könnte, offen gelassen werden.