der vor noch bei den betrügerischen Handlungen mit. Für die Überweisungen der Gelder vom Konto und Depot K. der Z. auf Konti der Berufungsbeklagten bestand kein Rechtstitel; sie erfolgten ohne Rechtsgrund. Die Überweisungen - wie ja auch der Betrug - waren dabei nur möglich, weil A. als Hauptaktionär der Firmengruppe sowohl die in den Betrug verwickelte Z. als auch die Berufungsbeklagte beherrschte.