Zusammenfassend sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, nach welchen nach dem Recht der I. ein Haftungsdurchgriff zulässig ist, erfüllt. Der von der Gerichtspraxis verlangte Betrug ist gegeben. A. als Betrüger hat dabei die Berufungsbeklagte als Fassade benutzt, um die ertrogenen Gelder aus dem Zugriffsbereich der Berufungsklägerin zu entfernen. Die Berufungsbeklagte wirkte dabei we- 24