Schliesslich war die Berufungsbeklagte in den Betrugsgeschäften von A. nicht involviert, sondern sie wurde lediglich benutzt, um die ertrogenen Vermögenswerte aus dem Zugriffsbereich der betrogenen Berufungsklägerin zu bringen. Es ist nach dem Recht der I. nicht erforderlich, dass die Berufungsbeklagte allein zum Zwecke der Vermögensverschiebung gegründet worden ist. Eine Gesellschaft mit regulären Aktivitäten kann sich auch dann als Fassade herausstellen, wenn sie - wie vorliegend - bereits besteht und zum Zwecke der Vermögensverschiebung missbraucht wird.