Die diesbezügliche Bestreitung der Berufungsbeklagten ist unbehelflich. Wie verbindlich festgestellt worden ist, kontrollierte A. als Erstbegünstigter der E.-Stiftung und damit wirtschaftlich Hauptberechtigter an der D., als Präsident der Berufungsbeklagten, als alleiniger Geschäftsführer der Z., welche gleichzeitig Investmentkomitee der D. war, die Firmengruppe sowohl auf Aktionärs- als auch auf Geschäftsleitungsebene. Schliesslich war die Berufungsbeklagte in den Betrugsgeschäften von A. nicht involviert, sondern sie wurde lediglich benutzt, um die ertrogenen Vermögenswerte aus dem Zugriffsbereich der betrogenen Berufungsklägerin zu bringen.