das Geld ist ja unbestritten in den Verfügungsbereich der Berufungsbeklagten gelangt, womit die Schuld getilgt wäre. Wie das Kantonsgericht von Graubünden ausserdem verbindlich festgestellt hat, erfolgte der Transfer der ertrogenen Gelder auf Konti der Berufungsbeklagten allein zum Zwecke, diese dem Zugriff der Berufungsklägerin zu entziehen und sie dafür A. als Erstbegünstigtem der E.-Stiftung und damit Hauptaktionär der D., welche zu 100% an der Z. und der Berufungsbeklagten beteiligt ist, welche wiederum zusammen mit der Z. und der E.- Stiftung die D. kapitalmässig beherrschen, zu erhalten.