Es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, auf was für ein Rechtsgeschäft diese Schuld zurückzuführen und wann sie zur Zahlung fällig geworden sein soll. Sodann würde diese Verbindlichkeit in der Jahresrechnung nicht als Passivum erscheinen, wenn die Überweisungen vom 13. Oktober 1993 und vom 26. November 1993 zu Gunsten der Berufungsbeklagten tatsächlich zur Tilgung dieser Schuld bestimmt gewesen wären; das Geld ist ja unbestritten in den Verfügungsbereich der Berufungsbeklagten gelangt, womit die Schuld getilgt wäre.