Das Kantonsgericht von Graubünden hat dies - entgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten - sehr wohl einlässlich begründet, wie die diesbezüglichen Wiederholungen in Ziffer 5a erhellen. Die kantonsgerichtliche Betrachtungsweise nach Kassatagen und die Folgerung, dass A. der Berufungsbeklagten die durch die betrügerischen Vermögensanlagen erwirkten Gelder zugewendet hat, ist überdies vom Bundesgericht geschützt worden (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. April 2002 Ziff. 4c und vom 7. Mai 2002 Ziff. 4.1). Wie das Kantonsgericht von Graubünden im weiteren verbindlich festgestellt hat, erfolgten diese Übertragungen sine causa.