Der erneut vorgebrachte Einwand der Berufungsbeklagten, dass es nicht zutreffe, dass die übertragenen Vermögenswerte aus den betrügerischen Vermögensanlagen stammen würden, ist unbehelflich. Wie bereits verbindlich festgestellt worden ist, ist es beweismässig erstellt, dass die transferierten Gelder Erlöse aus den betrügerischen Geschäften mit der Berufungsklägerin darstellen. Das Kantonsgericht von Graubünden hat dies - entgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten - sehr wohl einlässlich begründet, wie die diesbezüglichen Wiederholungen in Ziffer 5a erhellen.