sprochen und dafür zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Für den Schaden, den er der Berufungsklägerin durch die betrügerischen Vermögensanlagen zugefügt hat, ist er schadenersatzpflichtig. Die ertrogenen Vermögenswerte transferierte er vom Nummernkonto und -depot 8676 K. der Z. bei der Bank F. in Zürich auf Konti der Berufungsbeklagten auf den I. und in AJ.. Der erneut vorgebrachte Einwand der Berufungsbeklagten, dass es nicht zutreffe, dass die übertragenen Vermögenswerte aus den betrügerischen Vermögensanlagen stammen würden, ist unbehelflich.