b) Die vom Recht der I. gestellten Anforderungen für die Zulässigkeit eines Durchgriffs durch die rechtliche Selbständigkeit der Berufungsbeklagten sind damit fraglos erfüllt. A. wurde, wie bereits verbindlich festgestellt worden ist, für seine Transaktionen mit der Berufungsklägerin vom Obersten Gerichtshof der Republik Österreich mit Urteil vom 12. Mai 1998 rechtskräftig des Betruges für schuldig ge- 22