Die Überweisungen auf Konti der Berufungsbeklagten seien dann mit Kassatagen 13. Oktober 1993 (AO.) und 26. November 1993 (AJ.) erfolgt. Das Kantonsgericht von Graubünden kam und kommt daher weiterhin zum Schluss, dass damit die vom Konto und Depot K. auf die Berufungsbeklagte übertragenen Vermögenswerte offensichtlich aus den von der Z. erzielten Erlösen aus den über die B. getätigten Wertpapierverkäufen an die Berufungsklägerin stammen.