Soweit die Berufungsbeklagte einwende, es habe sich bei diesen Überweisungen keineswegs um eine Verschiebung der aus dem Wertpapierhandel mit der Berufungsklägerin erzielten Erlöse gehandelt, da im Zeitpunkt der Änderung in der Berechtigung am Depot K., konkret am 9. Juli 1993 ein Guthaben von Fr. 1'242'515.-- , worunter ein Barguthaben von Fr. 445'798.--, ausgewiesen sei, gehe sie in ihrer Argumentation fehl. Die Transaktionen nach Kassatagen auf dem Konto 8676018 bei der Bank F. würden deutlich zeigen, dass das Konto am Kassatag 12. Juli 1993 einen Negativsaldo von ATS 17'415'531.25 aufgewiesen habe.