Sodann sei festgestellt worden, dass die Geldabflüsse vom Konto der Z. bei der Berufungsklägerin im wesentlichen in den Verfügungsbereich der Z. auf deren Konten bei der Bank G. sowie bei der Bank F. gelangt seien. Die Aktiva auf dem Konto K. bei der Bank F. seien auf Konti der Berufungsbeklagten in AO., I., und bei der Bank AG. (Heute Bank AH.) in AJ. transferiert worden. Der aufgezeigte Wechsel in der Berechtigung am Konto und Depot K. und die Überweisung dieser Aktiva auf Konti im Verfügungsbereich der Berufungsbeklagten seien unbestritten (vgl. Berufungsantwort S. 24f).