lagen über diese Firma die Realisierbarkeit dieser beträchtlichen Transaktionen gar nicht möglich erscheinen liessen, da es ihr an der entsprechenden Infrastruktur und Vermögensausstattung zu fehlen schien. U. habe erst im Juli 1993 ein Büro mit Sekretariatskraft eingerichtet (1. Teilgutachten AN. S. 52). Das Minussaldo auf dem Konto der Z. bei der Berufungsklägerin sei - wie erwähnt - durch die Stornierung der Werpapierankaufsorder durch die U. nicht ausgeglichen worden. Sodann sei festgestellt worden, dass die Geldabflüsse vom Konto der Z. bei der Berufungsklägerin im wesentlichen in den Verfügungsbereich der Z. auf deren Konten bei der Bank G. sowie bei der Bank F. gelangt seien.