Das Nummernkonto und -depot 8676 K. bei der Bank F. sei von A. persönlich eröffnet worden. Mit Erklärung vom 13. Juli 1993 sei die wirtschaftliche Berechtigung an den eingebrachten Werten der Z. zugeordnet worden (KB 48a). Die nach dem 13. Juli 1993 auf diesem Konto durchgeführten Transaktionen seien demnach der Z. zuzurechnen. Der Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren aus dem Depot K. an die Berufungsklägerin sei damit in das Vermögen der Z. als in diesem Zeitpunkt bereits wirtschaftlich Berechtigte am Depot K. gelangt. Das Depot K. sei am 17. November 1993 aufgelöst worden.