Dem Konto 100-339161 von Z. bei der Bank G. seien mit Valuta 14. September 1993 ATS 11'306'290.-- gutgeschrieben worden, die von der Berufungsklägerin stammten. Eine Gegenüberstellung der Ankäufe der Berufungsklägerin zu den Verkäufen der Bank F. zum Kassatag 13. September 1993 ergebe, dass die Verkaufsorder an die Bank F. ebenfalls von A. im Namen von Z. durch die Beauftragung des Depots 8676 K. veranlasst worden sei. Durch die Gegenüberstellung der Ankaufs- und Verkaufsaufträge zu einem Kassatag hätten die Geschäfte gegenüber beiden Seiten betätigt werden und der Übertrag der Wertpapiere und der entsprechende Geldfluss über die Börsenmakler B. erfolgen können.