A. habe im Wege der von ihm vertretenen Unternehmen und über die von ihm beauftragten Banken Insichgeschäfte getätigt. Das von A. durchgeführte Insichgeschäft über die Berufungsklägerin und die Bank G. mit Kassatag 13. September 1993 über 19'000 Stück D. Aktien habe zu einer Gutschrift auf dem Konto der Z. bei der Bank G. zu Lasten des Kontos der Z. bei der Berufungsklägerin geführt. Dem Konto 100-339161 von Z. bei der Bank G. seien mit Valuta 14. September 1993 ATS 11'306'290.-- gutgeschrieben worden, die von der Berufungsklägerin stammten.