als Präsident der Berufungsbeklagten, als alleiniger Geschäftsführer der Z., welche gleichzeitig Investmentkomitee der D. war, die Firmengruppe sowohl auf Aktionärsals auch auf Geschäftsleitungsebene. Auf Grund dieser Konstellation und unter Einbezug von B. sei es ihm letztlich überhaupt möglich gewesen, neben der Beauftragung der Berufungsklägerin durch die Z. die Aufträge an die Bank G., an die Bank F. und U. zu veranlassen. A. habe im Wege der von ihm vertretenen Unternehmen und über die von ihm beauftragten Banken Insichgeschäfte getätigt.