Dabei würden diese beiden Tochtergesellschaften direkt oder indirekt jeweils zu 100% der D. gehören! Stimmenmässig seien die Tochtergesellschaften Z. und Berufungsbeklagte zu 9,5 % und die E.-Stiftung zu 49,5% an der D. beteiligt, wobei festzuhalten sei, dass der Erstbegünstigte der E.-Stiftung A. sei (KB 44). Die E.-Stiftung, die Z. und die Berufungsbeklagte würden zusammen also 59 % der Stimmrechte an der D. halten und beherrschten sie damit. Aufgrund der vorliegenden Beteiligungs- und Entscheidstrukturen könne eine isolierte Betrachtungsweise der verschiedenen Firmen und von A. nicht erfolgen.