Die Organigramme der D.-Gruppe würden eine direkte oder indirekte Beteiligung der D. zu jeweils 100% an der Berufungsbeklagten, der Z., der V., U. sowie an der T. aufzeigen (1. Teilgutachten AN. Anlage A/1 und B/1). A. sei dabei einziger Geschäftsführer der Z. und er sei Präsident der Berufungsbeklagten sowie der U.. Das Investmentkomitee der D. werde von der Z. gebildet, deren alleiniger Geschäftsführer A. sei. Kapitalmässig werde die D. also von der Z. und der Berufungsbeklagten, den eigenen Tochtergesellschaften beherrscht. Dabei würden diese beiden Tochtergesellschaften direkt oder indirekt jeweils zu 100% der D. gehören!