ziehbar dargestellt, die Abfolge der Überlegungen sei logisch und es würden - soweit überprüfbar - keine aktenkundigen Tatsachen willkürlich verwendet oder unterschlagen. Es bestünden damit keine zwingenden Gründe von der Expertenmeinung abzuweichen oder eine Oberexpertise einzuholen. Der diesbezügliche Beweisantrag der Berufungsbeklagten sei daher abzulehnen (Berufungsantwort S. 23). AN. habe nun in seinem 1. Teilgutachten einlässlich die Strukturierung der D., das heisse ihrer Beteiligungen, die Verteilung der Stamm- und Stimmrechtsaktien sowie der Vorzugsaktien, und die Stellung von A. in der Firmengruppe aufgezeigt (vgl. oben Ziff.