Die Darlegungen des Experten würden dessen solides theoretisches und dem aktuellen Stand angepasstes Fachwissen sowie seine praktische Erfahrung belegen. Das Kantonsgericht habe keine Veranlassung, den Ausführungen respektive Feststellungen des Fachexperten nicht zu folgen. Der Experte habe den Schadensfall unter Beizug sämtlicher im Strafverfahren produzierten Urkunden, Zeugenaussagen, etc. umfassend geprüft. Dabei seien seine Gedankengänge nachvoll- 19