Sie begnüge sich einfach mit der Bestreitung der durch das Landesgericht für Strafsachen in AF. und das Gutachten AN. aufgezeigten, A. belastenden Sachverhalten, ohne jeglichen Beweis für ihre eigenen Behauptungen zu erbringen. Abgesehen davon, dass keine substanziierten Einwände gegen die Fachkompetenz des Gutachters und dessen inhaltlichen Feststellungen vorgebracht worden seien, sei weiter festzustellen, dass der Einwand fehl gehe. Die Darlegungen des Experten würden dessen solides theoretisches und dem aktuellen Stand angepasstes Fachwissen sowie seine praktische Erfahrung belegen.