In der Begründung folge das Strafgericht - wie erwähnt - im wesentlichen den Expertisen AN., welcher als Fachexperte beauftragt worden sei, Befund und Gutachten über alle zwischen der Berufungsklägerin, der Maklerfirma B., der Z. beziehungsweise der Berufungsbeklagten oder sonstiger Gesellschaften der D.-Gruppe abgewickelten Wertpapiertransaktionen zu erstatten. Die Berufungsbeklagte erachte das Gutachten AN. in zentralen Fragen als mangelhaft, ohne jedoch allfällige Mängel oder Unzulänglichkeiten zu substanziieren. Sie begnüge sich einfach mit der Bestreitung der durch das Landesgericht für Strafsachen in AF.