Diese zwischen den Parteien strittige Frage könne demnach offen gelassen werden. Die Erkenntnisse des Strafgerichtes würden unter anderem wesentlich auf den im Rahmen des Strafverfahrens errichteten Expertisen AN. beruhen (1. und 2. Teilgutachten, KB 41 und 56). Es gelte der Grundsatz, dass die Justizbehörden gegenseitig die Entscheidungen innerhalb derer Kompetenzbereiche anerkennen. Dabei bestehe die Bindung insoweit, als die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung reiche; eine Bindung an die Begründung des Entscheides bestehe nicht. In der Begründung folge das Strafgericht - wie erwähnt - im wesentlichen den Expertisen AN.