A. sei dabei des Betruges für schuldig befunden worden, weil er der Berufungsklägerin vorgespiegelt habe, dass die mit der Z. getätigten Wertpapiergeschäfte funktionieren würden, er sie über die Problematik der von ihm veranlassten Gegengeschäfte im Dunkeln gelassen habe, und von ihr dadurch gekoppelt mit der Täuschung über den Marktwert der gehandelten Wertpapiere einen Kredit erschlichen habe. Nicht Gegenstand des Strafurteils und für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht relevant sei, ob bei den Wertpapiergeschäften eine Zug-um-Zug Vereinbarung bestanden habe. Diese zwischen den Parteien strittige Frage könne demnach offen gelassen werden.