ein Strafurteil vorliege, welches sich einlässlich mit den durch A. namens der Z. veranlassten Wertpapierankaufs- und -verkaufsgeschäften sowie mit den in diesen Geschäften verwickelten Firmen auseinandergesetzt habe. A. sei dabei des Betruges für schuldig befunden worden, weil er der Berufungsklägerin vorgespiegelt habe, dass die mit der Z. getätigten Wertpapiergeschäfte funktionieren würden, er sie über die Problematik der von ihm veranlassten Gegengeschäfte im Dunkeln gelassen habe, und von ihr dadurch gekoppelt mit der Täuschung über den Marktwert der gehandelten Wertpapiere einen Kredit erschlichen habe.