hend). Daraus folgernd stellte das Kantonsgericht von Graubünden verbindlich was folgt fest (vgl. Urteil vom 5. März 2001 Erw. 5b.): Es erkannte, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des österreichischen Landesgerichtes für Strafsachen in AF. ein Strafurteil vorliege, welches sich einlässlich mit den durch A. namens der Z. veranlassten Wertpapierankaufs- und -verkaufsgeschäften sowie mit den in diesen Geschäften verwickelten Firmen auseinandergesetzt habe.