Das Konzept des gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs sei in einer Anzahl von Fällen angewandt worden, wo Betrug, Vertretungs- und Konzerngebilde vorgelegen seien. Bei Betrug hätten die Gerichte öfters ihren Unwillen gezeigt, dass eine Gesellschaftsform als Mittel eines Betruges benutzt werde. Der Durchgriff sei nur erlaubt, wo spezielle Umstände bestünden, welche darauf hinweisen würden, dass die Gesellschaft eine blosse Fassade, welche die wahren Tatsachen verberge, sei. Bei der Bestimmung, ob die Gesellschaft lediglich eine Fassade sei, seien die Motive des Täters rechtlich relevant. Hinzu komme, dass, 17