cb) Das von der Berufungsbeklagten eingereichte Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei AK. vom 23. Oktober 2002 äussert sich wie folgt zur Durchgriffshaftung nach dem Recht der I.: Ungeachtet der getrennten Rechtspersönlichkeit hätten sich die I.-ischen Gerichte der englischen Gerichtsbarkeit angeschlossen, welche die formalrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person ignoriere, um dem Gericht zu ermöglichen, ungeachtet der eigenen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft die Verpflichtung gerecht zuzuteilen. Das Konzept des gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs sei in einer Anzahl von Fällen angewandt worden, wo Betrug, Vertretungs- und Konzerngebilde vorgelegen seien.